Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Xaver Barth, Inh. Franz Barth (Handelsregister des Amtsgerichts Ulm HRA 40445), Hagenbucher Mühle, 73072 Donzdorf
1. Geltungsbereich
2. Vertragspartner
3. Preise und Versandkosten
4. Leistungsfreiheit, Lieferzeit, Teillieferung, Rücktrittsrecht
5. Gefahrübergang, Anlieferung
6. Mängelansprüche
7. Haftung auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz
8. Eigentumsvorbehaltssicherung
9. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
10. Sonstiges
§ 1. Geltungsbereich
1. Soweit in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB) oder auf unserem Onlineauftritt von Unternehmen gesprochen wird, sind darunter zu verstehen
a) natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln,
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts und
c) öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber den in Ziff. 1.1. a bis c genannten Unternehmen.
3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende AGB des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender AGB des Kunden die Lieferung bzw. Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
4. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich bei weiteren Vereinbarungen erwähnt werden.
5. Alle Vereinbarungen, die diesen Vertrag betreffen, ergeben sich insbesondere aus unserer Auftragsbestätigung und unserer Annahmeerklärung, sowie aus diesen AGB.
§ 2. Vertragspartner
1. Der Vertrag kommt zustande zwischen unseren Kunden und uns, der
Xaver Barth
Inh. Franz Xaver Barth
Hagenbucher Mühle
D-73072 Donzdorf
Tel.: +49 (0) 7162 / 91224–0
Fax: +49 (0) 7162/ 91224–4
E-Mail: info@barth-industrieverpackungen.de
USt.-ID-Nr.: DE145463420
2. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, ein entsprechendes Angebot innerhalb von 4 Wochen anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Lieferung der Ware erfolgen.
3. An Abbildungen und Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dateien und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Daten und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung.
4. Unterlagen, wie z.B. Muster, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärt werden.
5. Kostenvoranschläge sind zu vergüten.
§ 3. Preise und Versandkosten
1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten alle Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, Einbau, Versicherung, Zöllen, ausländischen Steuern, etc. zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Lieferung erfolgt entweder durch uns oder durch ein Speditionsunternehmen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde, ebenso wie die Kosten einer gegebenenfalls von ihm gewünschten Transportversicherung. Im Falle vereinbarter Anlieferung erfolgt die Lieferung frei Bordsteinkante bei der vereinbarten Abladestelle.
2. Für Bestellungen gilt die am Tag der Bestellung gültige Preisliste, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Ist Aufstellung und Montage vereinbart, so gelten die am Tag der Bestellung gültigen Sätze, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Kommt der Kunde bei Teilzahlungen mit mindestens 2 Raten in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesamte Forderung fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden. In diesem Falle werden die Papiere gegen sofortige Barzahlung zurückgegeben.
4. Wenn nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung oder Veränderung eintritt, durch die unser Anspruch auf Gegenleistung gefährdet ist, oder wenn eine solche Lage beim Kunden zwar bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, jedoch erst im Nachhinein bekannt wurde, können wir unsere Leistungen bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Dies gilt insbesondere für Fälle, in welchen erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechsel- oder Scheckproteste, Eigeninsolvenzantrag, Moratoriumsbestrebungen, Liquidation oder ähnliches vorliegen. Wir können dem Kunden in diesen Fällen eine Frist zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung setzen. Sofern die Gegenleistung oder Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
5. Gegen unsere Forderung kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden, sofern diese nicht auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruhen, wie unsere Forderung. Die Widerklage bezüglich nicht aufrechenbarer Forderungen nach dem vorherigen Satz ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nur befugt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, insoweit sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4. Leistungsfreiheit, Lieferzeit, Teillieferung, Rücktrittsrecht
1. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, soweit wir keine Garantie über einen Leistungserfolg übernommen haben, ferner soweit wir kein Beschaffungsrisiko übernommen haben.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Informationen, sowie die Klärung sämtlicher Einzelheiten des Auftrags, insbesondere aller technischen Fragen, Freigabe von Zeichnungen, Lieferungen und gegebenenfalls erforderlichen Beistellteilen etc. voraus. Dies gilt auch für Montageleistungen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie zumutbar sind.
3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von uns zu verschuldender Umstände, insbesondere Verkehrs- und nicht von uns zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Krieg, oder einer Epidemie oder Pandemie, haben wir nicht zu vertreten, soweit wir keine Garantie in Bezug auf den Leistungserfolg oder kein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Können wir in diesem Fall nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit liefern, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Besteht in diesem Fall ein Lieferhindernis über die angemessene verlängerte Lieferfrist hinaus, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Können wir die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung besteht. Erklärt er sich nicht, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Vertragsaufhebung berechtigt.
§ 5. Gefahrübergang, Anlieferung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk Donzdorf, Hagenbucher Mühle“ vereinbart. Der Versand erfolgt stets, auch bei Lieferung von einem anderen als dem Erfüllungsort – und auch bei frachtfreier Zusendung und/oder Zusendung durch eigene Leute oder Fahrzeuge – auf Gefahr des Kunden.
2. Ist die Anlieferung durch uns vereinbart, so ist zur Sicherstellung einer reibungslosen Entladung vom Kunden rechtzeitig fachkundiges Personal bereitzustellen und etwa erforderliches technisches Gerät (z.B. Stapler). Es wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an dem Abladeort anfahren kann und unverzüglich entladen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden dadurch entstehende Mehrkosten gesondert berechnet.
§ 6. Mängelansprüche
1. Gelieferte Waren sind vom Kunden, soweit diese nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, nach Ablieferung zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist uns unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Feststellung des Mangels gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehen dieses Mangels als genehmigt. Die §§ 377 und 381 HGB bleiben unberührt. Seiner Untersuchungspflicht ist der Kunde auch im Falle des Rückgriffs des Unternehmers nach § 478 BGB nicht enthoben. Zeigt er in solchen Fällen, den von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangel nicht sofort an, so gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
2. Im Falle der Nacherfüllung bei Mängeln sind wir nur insoweit verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort, als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die geliefert wurde, verbracht wurde (diese Ziffer gilt nicht im Falle des Rückgriffs nach § 478 BGB).
3. Die Mängelansprüche des Kunden einschließlich der Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht im Falle eines Rücktritts nach § 478 BGB, dies gilt ferner nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sowie des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen.
§ 7. Haftung auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz
Im Falle unserer Haftung auf Schadenersatz gilt Folgendes:
1.
a. Sofern die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir auf Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b. Soweit unter a. nichts anderes bestimmt ist, ist unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen.
2. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen unter Ziff. 1 gelten nicht nur für vertragliche, sondern auch für andere, insbesondere deliktische Ansprüche. Sie gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt Leistung.
3. Die Haftungsausschlüsse und –beschränkungen unter Ziff. 1 gelten nicht für gegebenenfalls bestehende Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten auch nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder einen Leistungserfolg oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben und der Garantiefall eingetreten ist, oder das Beschaffungsrisiko sich realisiert hat.
4. Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft uns nur, wenn wir das Beschaffungsrisiko ausdrücklich schriftlich übernommen haben.
5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 8. Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vorbehalten.
2. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter, hat uns der Kunde zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage aus § 771 ZPO) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritter nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Kunde ist berechtigt, gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und zu verwenden; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der mit uns vereinbarte Faktura-Endbetrag (einschließlich Mehrwertsteuer). Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteil an dem Miteigentum entspricht. Zu sonstiger Veräußerung der Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
4. Zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung bleibt der Kunde auch nach Abtretung bis auf Widerruf durch uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen und die Einziehungsermächtigung des Kunden nicht zu widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden wird stets von uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an gelieferter Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
Wird gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum and der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts der gelieferten Ware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung. Erfolgt der Vorgang in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, ist hiermit vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum übertragt und das Allein- oder Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt.
6. Wir verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist 73072 Donzdorf.
3. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder mit Ausländern, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, ist Gerichtsstand 73072 Donzdorf. Wir behalten uns jedoch vor, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
§ 10. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. In diesem Falle sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die wirtschaftlich dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt.